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AGB´s Gewerbekunden

1. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für den Verkauf und die Lieferung von Waren und Produkten der Firma AV Biobrennstoffe gelten die nachstehenden Bedingungen.
Sie sind integraler Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung. Anderslautende Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen werden von der Firma AV Biobrennstoffe nicht akzeptiert. Ein ausdrücklicher Widerspruch hierzu ist nicht erforderlich.

2. Zustandekommen des Vertrags/Transport/Lieferung
Die Angebote der Firma AV Biobrennstoffe sind bindend für einen Monat, beginnende mit dem Datum des Angebots, es sein denn im Angebot ist ein anderslautender Bindungszeitraum genannt.

Auch mündliche/telefonische Bestellungen des Käufers sind verbindlich. Eine rechtswirksame Vereinbarung kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die
Firma AV Biobrennstoffe zustande.

Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Warenübergabe.
Für den Fall, dass der Käufer ein Konsignationslager unterhält, trägt er die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der bei ihm gelagerten Ware.

3. Lieferverzug
Für den Fall des Lieferverzuges der Firma AV Biobrennstoffe kann der Käufer/Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers/ Bestellers wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, die Firma AV Biobrennstoffe trifft an dem
Verzug eine Verschulden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

4. Eingangsprüfung/Mängel/Gewährleistung
Der Vertragspartner hat sämtliche eintreffenden Waren sofort auf Transportschäden hin zu untersuchen. Festgestellte Transportschäden müssen im Beisein des Spediteurs bzw. dessen Erfüllungsgehilfen auf den Frachtpapieren schriftlich dokumentiert und vom Spediteur bzw. seinem Erfüllungsgehilfen als richtig anerkannt unterzeichnet werden.

Der Vertragspartner hat im Übrigen die Ware unverzüglich nach Wareneingang bzw. Übergang der Verfügungsgewalt zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen; verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. 60 Tage nach Lieferung ist
eine Mängelrüge, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen.
Im Falle einer Mängelrüge muss der Firma AV Biobrennstoffe bzw. deren Beauftragten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel zu prüfen, auf Wunsch auch vor Ort.

Im Weigerungsfalle gilt die Ware als mangel- und beanstandungsfrei akzeptiert.

Bei Biobrennstoffen stellen geringe Abweichungen und Schwankungen in den Werten keinen Mangel dar.
Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr abgekürzt. Für die Dauer dieser vereinbarten Gewährleistungsfrist wird die AV Biobrennstoffe bei begründet geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen nach Wahl der Firma AV Biobrennstoffe entweder nachbessern, oder eine angemessene Preisminderung einräumen, oder die betreffende Ware gegen Gutschrift zurücknehmen. Anspruch auf Lieferung einer Ersatzware besteht nicht. Darüber hinaus- und weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, zugunsten des Vertragspartners werden ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei fehlenden zugesicherten Eigenschaften, sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht bei einer Verletzung von Leib und Leben des Vertragspartners und/oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Im Falle der Haftung wird diese der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Firma AV Biobrennstoffe vorhersehbaren Schadens.

5. Zahlung/Kredit/Eigentumsvorbehalt
Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma AV Biobrennstoffe möglich. Die Entgegennahme von Scheck und Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Steuern und Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Im Falle des Verzuges gilt ein Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sofern der Firma AV Biobrennstoffe nicht ein höherer Schaden entstanden ist. Der Vertragspartner ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Firma AV Biobrennstoffe kein oder nur ein
geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungen gegen andere als unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen sind ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners wird ebenfalls ausgeschlossen.

Rechte aus Verträgen mit der AV Biobrennstoffe dürfen weder abgetreten, noch verpfändet werden. Nicht vollständig bezahlte Waren und Produkte dürfen ebenfalls weder verpfändet, noch sicherungsübereignet werden. Sie sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Vertragspartner der hat
die Firma AV Biobrennstoffe unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte, unter Angabe des
Aktenzeichens, der gerichtlichen Verfügung, des Anspruchsstellers der von dritter Seite durchgeführten Maßnahmen und sonstiger relevanter Daten schriftlich zu unterrichten.

Der Vertragspartner hat jeglicher Maßnahme Dritter unverzüglich zu widersprechen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, schriftlich der Firma AV Biobrennstoffe anzuzeigen, wenn sich die Besitzverhältnisse, Gesellschaftsformen oder andere die Kreditbeurteilung betreffende
Umstände ändern, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter laufen, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, Darlehenskündigungen durch kreditgewährende Banken erfolgt sind oder ähnliches.

Gelieferte Ware und Produkte bleiben das Eigentum der Firma AV Biobrennstoffe, bis sie vollständig bezahlt sind. Im Falle der Bearbeitung und Verarbeitung wird die Firma AV Biobrennstoffe Eigentümer bzw. Miteigentümer der Sache. Wird die Ware weiter veräußert, wird schon jetzt die entsprechende Forderung aus diesem Verkauf an die Firma AV Biobrennstoffe abgetreten. Weiter verpflichtet sich der
Käufer die Firma AV Biobrennstoffe hierüber unter Angabe sämtlicher relevanter Daten, wie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungssumme, Empfänger etc. zu informieren.

Der Firma AV Biobrennstoffe wird das Recht eingeräumt, die Vorbehaltsware und/oder die neu hergestellten Produkte jederzeit zu besichtigen und entsprechend zu kennzeichnen.
Der Firma AV Biobrennstoffe ist gestattet, die Räume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die Firma AV Biobrennstoffe gibt die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach Wahl der Firma AV Biobrennstoffe insoweit frei, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt.

6. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Biobrennstoffe.

Die Firma AV Biobrennstoffe ist berechtigt, direkt oder indirekt erhaltene Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine Bestimmung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die
Parteien werden die entsprechenden Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen.

Stand: Juni 2011